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Bürgerbegehren Part I

T.Dreier 17. April 202118. April 2021

Quellennachweis: Teaserfoto pixabay/cocoparisienne

Aus aktuellem Anlass heute ein wenig Staatsbürgerkunde. Soll nicht belehrend wirken – aber das letzte Bürgerbegehren in Halle (Westf.), so berichten die Altvorderen, hat vor rund 20 Jahren stattgefunden. Um nicht zuletzt auch die Jungwähler, an einem Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid dürfen Wahlbürger ab 16 Jahren teilnehmen, zu informieren, hier ein wenig Grundsätzliches. Textteile sind einer Information des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Leitfaden des Mehr Demokratie e.V. entnommen.

Mehr unmittelbare Demokratie in den Gemeinden wagen

Die Kommunalverfassung gibt im § 26 der Gemeindeordnung den Bürgerinnen und Bürgern das Recht, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Seit dem 17.Oktober 1994 haben Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, mit Hilfe von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid direkt in die Kommunalpolitik einzugreifen. Seitdem können nicht nur die gewählten Rats- und Kreistagsmitglieder, sondern alle Stimmberechtigten in Einzelfällen über Sachfragen abstimmen.

Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürgerinnen und Bürger einer Stadt, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Ein Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürger einer Stadt über eine kommunalpolitische Sachfrage.

Bei einem Bürgerbegehren tragen sich alle diejenigen in Unterschriftenlisten ein, die möchten, dass ein Bürgerentscheid stattfindet. Die Teilnahme an einem Bürgerbegehren kann, muss aber zunächst noch keine Meinungsäußerung in der Sache bedeuten. Auch wer den Initiatoren des Begehrens in der Sache nicht zustimmt, aber dennoch der Meinung ist, über eine bestimmte Angelegenheit sollten die Bürgerinnen und Bürger entscheiden und nicht die Politikerinnen und Politiker, kann unterschreiben.

Beim Bürgerentscheid gehen die Bürgerinnen und Bürger – wie bei einer Wahl – zu den Abstimmungslokalen und geben ihre Stimme ab.

Das Verfahren ist zweistufig:

  1. Erst findet das Bürgerbegehren statt,
  2. Dann folgt der Bürgerentscheid – es sei denn, der Rat schließt sich dem Bürgerbegehren an.

Link für interessierte Leser zum Westfalen-Blatt:

Bürgerbegehren zur Alleestraße angestrengt

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T.Dreier 17. April 2021

FRAGE: Was ist eigentlich aus der Bürgeranregung „Meldeportal auf der Seite der Stadt Halle (Westf.)“ geworden? ANTWORT: Schon etwas länger aktiv, hat sie noch eine Optimierung erfahren. Zu erreichen ist sie direkt über diesen Link: HalloHalle PS: Bitte beachten! Der Eichenprozessionsspinner hat sein eigenes Meldeportal. EPS u. Co.

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